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Smartmobil Vertrag abgelehnt

Am 20. Mai 2019 der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten erließ seine Entscheidung in Mission Product Holdings Inc. v. Tempnology LLC (In re Tempnology) (“Tempnology”), 587 U.S. ___, 2019 WL 2166392 (U.S. May 20, 2019), die schließlich ein Problem gelöst hat, das seit mehr als 30 Jahren Verwirrung und Unsicherheit hinsichtlich der Folgen der Ablehnung einer Markenlizenz durch einen Schuldnerlizenzgeber verursacht hat. Der Oberste Gerichtshof prüfte, ob die Ablehnung einer Markenlizenz durch einen Markenlizenzgeber das Recht des Nichtschuldnerlizenznehmers auf Dienutzung der Marke beendet oder lediglich einen Verstoß gegen diese Vereinbarung darstellt, was den Lizenznehmer zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs berechtigen kann. Insbesondere sieht Art. 365(g) vor, dass “die Ablehnung eines Vollstreckungsvertrags … stellt einen Verstoß gegen diesen Vertrag dar …

unmittelbar vor dem Tag der Einreichung der Petition.” 1 Obwohl der Begriff “Verletzung” im Konkursgesetz nicht definiert ist, hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, dass er die gleiche Bedeutung hat wie “im Vertragsrecht außerhalb des Konkurses” verwendet wird. 2 Dies ist im Allgemeinen definiert als die Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen durch einen Vertragspartner, der dem nicht verletzenden Partei einen Schadensersatzanspruch oder eine andere Entlastung einräumt.3 Der Kongress hat jedoch Den Lizenznehmern von “geistigem Eigentum” eine Sonderbehandlung nach Section 365(n) des Konkursgesetzes gewährt, der den Lizenznehmern einer abgelehnten Lizenz von geistigem Eigentum die Möglichkeit gibt, den Lizenzvertrag entweder als gekündigt zu behandeln (und eine Schadenersatzklage vor der Petition geltend zu machen) oder das geistige Eigentum gemäß der Lizenzzulage zu behalten. für den Rest der Lizenzlaufzeit, vorbehaltlich seiner Verpflichtung, laufende Lizenzgebühren gemäß den Lizenzbedingungen zu zahlen. Während abschnitt 365(n) sich mit der Behandlung von Patent- und Urheberrechtslizenzen und anderen Lizenzen für geistiges Eigentum bei der Ablehnung im Konkurs befasst, sind Marken ausdrücklich von der Definition des geistigen Eigentums ausgeschlossen. Daher war bisher ungewiss, wie Markenlizenzen bei der Ablehnung im Konkurs behandelt werden sollten. Mission Product befasst sich mit einem der wichtigsten Konkursrechte des Schuldners – der Befugnis, Vollstreckungsverträge abzulehnen. Section 365(a) des Konkursgesetzes erlaubt es dem Treuhänder (oder in Kapitel 11 Fällen wie Mission Product, dem Schuldner in Besitz), einen “Ausführungsvertrag” frei anzunehmen oder abzulehnen. Ein Vollstreckungsvertrag ist ein Vertrag, in dem beide Parteien künftig Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei haben. Beispielsweise würde ein Kaufvertrag, bei dem sowohl Waren als auch Zahlungen in Zukunft ausgetauscht werden sollen, als vollstreckt betrachtet.

In Section 365(g) heißt es im Allgemeinen, dass die Ablehnung eines Vertrags als verstoßeinher zu behandeln ist, der am Tag vor dem Konkursantrag eingetreten ist, was dazu führt, dass der gegnerische Vertragspartner in der Rechtssache einen allgemeinen unbesicherten Anspruch hat. Entscheidet sich der Treuhänder, keinen Vertrag zu übernehmen, lehnt er ihn ab. Dies ist nicht dasselbe wie das Stornieren oder Kündigen des Vertrages — der Konkursverwalter übernimmt den Vertrag überhaupt nicht, er wird nie Vertragspartei. Da die Konkursmasse an die Stelle des Schuldners für die Vorschuldnerverbindlichkeiten und vertraglichen Verpflichtungen tritt, die vor dem Konkurs entstanden sind, entfernt die Ablehnung eines Vollstreckungsvertrags sowohl den Schuldner als auch den Nachlass als Vertragspartei. C. Annahme durch Verhalten. Ob ein Schuldner einen Vertrag ohne richterliche Genehmigung durch Verhalten übernehmen kann, ist umstritten. Vergleichen Sie In re University Medical Ctr., 973 F.2d 1065, 1075-79 (3d Cir. 1992); In re Whitcomb & Keller Mortg. Co., 715 F.2d 375, 380 (7. Cir.

1983); NCL Corp. v. Lone Star Bldg. Ctrs., 144 B.R. 170, 179 (S.D. Fla. 1992); In re Houbigant, 188 B.R. 347, 355 (Bankr. S.D.N.Y. 1995); In re Broaddus Hosp.

Ass`n, 159 B.R. 763, 771 (Bankr. N.D.W.V. 1993); und In re Drexel Burnham Lambert Group, Inc., 138 B.R.